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AGB
Liefer- und Zahlungsbedingungen KREUTZMANN Fenstertechnik

I. Allgemeines
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und schließen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners aus. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Verzicht auf dieses formelle Erfordernis kommt nur durch schriftliche Erklärung in Betracht.
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksarm. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden von den Vertragspartnern im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben durch solche Bestimmungen ersetzt. die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am besten gerecht werden, ohne dass dadurch der Vertragsinhalt wesentlich geändert wird. Das gleiche gilt, falls es an einer ausdrücklichen Regelung eines regelungsbedürftigen Sachverhalts fehlt.
II. Angebot und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst rnit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam; erfolgt eine solche Bestätigung nicht, so gilt die erteilte Rechnung als Auftragsbestätigung.
Maßgebend für die Lieferung ist das Aufmaß, bei welchem Art und Ausführung der Leistung durch den Vertragspartner festgelegt werden müssen. Auftragsbestätigungen und Maßblätter sind vom Besteller nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Unterläßt der Besteller diese Prüfung und/oder Mitteilung an uns, so gehen Fehler - mit Ausnahme von Meßfehlern der Lieferfirma - und Abweichungen von der gewünschten Ausführung zu seinen lasten. Unwesentliche und/oder handelsübliche Abweichungen, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
Beim Abschluß des Vertrages nicht bekannte technische Schwierigkeiten, die die Ausführung für uns unzumutbar machen, berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.
III. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung in EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, welche in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Bei Preis- oder Kostenerhöhungen zwischen Vertragsschluß und Lieferung sind wir berechtigt, die Preise angemessen anzuheben, es sei denn, die Lieferung erfolgt bei einem Nichthandelsgeschäft innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß. Nachträgliche Änderungen auf Wunsch des Bestellers sowie zusätzliche, nicht in der Auftragsbestätigung bezeichnete Arbeiten, werden gesondert berechnet.
IV. Zahlung
Rechnungen sind sofort nach Empfang und Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen. Die Forderung wird mit der Lieferung fällig. Bei Bauleistungen sind wir berechtigt, Teilzahlungen entsprechend dem Stand der ausgeführten Arbeiten zu verlangen. Zahlungen an unsere Vertreter können nur auf Grund von uns erteilter schriftlicher Inkasso-Vollmacht erfolgen.
Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir - unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % (gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Kommt der Besteller mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlung in Verzug oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest oder entfallen die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Teillieferungen sind wir in dem Fall zur Verweigerung aus dem Auftrag noch zu liefernden Waren ohne Schadensersatzpflicht berechtigt.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluß erheblich oder wird eine schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsschluß erkennbar, so sind wir im Fall der Gefährdung der Gegenleistung berechtigt. noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern bzw. angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht innerhalb angemessener Frist so können wir - unbeschadet weitergehender Schadensersatzforderungen - vom Vertrag zurücktreten.
Eine Aufrechnung des Bestellers kommt nur in Betracht, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist und ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Wird der Vertrag infolge eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes nicht durchgeführt oder tritt der Besteller ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % des Rechnungswertes ohne Nachweis zu fordern, wobei der Gegenbeweis eines geringeren Schadens zusätzlich zulässig bleibt. Die konkrete Abrechnung der zu ersetzenden Aufwendungen bleibt vorbehalten.
V. Lieferung und Montage
Die Lieferung erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit LKW und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Besteller haftet für alle Schäden, sofern diese Voraussetzungen fehlen sollten.
Verbindliche Liefertristen können nur schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß. Verzögern sich das Aufmaß oder unsere Arbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat so verlängern sich unsere Lieferfristen angemessen um den Zeitraum der Verzögerung. Das gleiche gilt sofern wir betroffen sind von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außer unseres Willens liegen, z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel, Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, etc
Führen die vorgenannten, nicht in unserer Sphäre liegenden Gründe zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt dies nur, wenn wir ihn unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert haben und dessen Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
VI. Abnahme
Die Abnahme richtet sich nach § 12 VOB/B und gilt nach 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als erfolgt. Gleiches gilt nach Ablauf von 7 Kalendertagen, wenn der Besteller die Leistung bzw. ein Teil davon in Benutzung genommen hat.
VII. Mängelhaftung
Beim Verkauf neu hergestellter Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Ist der Besteller Verbraucher, gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel bei gebrauchten Sachen 1 Jahr.
Bei Mangelhaftigkeit der Ware kann der Besteller primär Nacherfüllung gem. § 439 BGB verlangen. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, können wir zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Hat der Besteller die erhaltene Ware montiert und macht er im Anschluß Mängelansprüche geltend, so haften wir nur, wenn die Montage fachkundig erfolgte. Hierfür trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast.
Für die Verjährung von Ansprüchen auf Grund der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, sofern der Besteller Ansprüche geltend macht. die auf Arglist. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Wird uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet, haften wir nur auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, scheidet aus, es sei denn, es handelt sich um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer von uns begangenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Mängelansprüche des kaufmännischen Bestellers kommen nur in Betracht, wenn dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB bezüglich jeglicher Abweichung nachgekommen ist. Beanstandungen müssen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen - wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung - bei uns eingehen. Unterläßt der Besteller diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Soweit der Besteller Nichtkaufmann ist. hat dieser uns bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich eine Anzeige unter genauer Bezeichnung des Mangels zu machen. Anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
VIII. Rückgriff des Unternehmers
Wenn der Besteller die verkaufte neu hergestellte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes on einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen mußte oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, so bedarf es für die Geltendmachung der Mängelansprüche des Bestellers keiner Fristsetzung. Der Besteller kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von uns Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
IX. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich der uns zustehenden Forderung unser Eigentum. Ist der Besteller Kaufmann i.5. des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Ausgleich sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
Bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Besteller überträgt der Besitzer uns schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache, soweit wir nicht Kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit entsprechender Sorgfalt. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon ab, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt. Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, tritt der Besteller uns schon jetzt das Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks, so erfaßt die Vorausabtretung in gleichem Umfang die. aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen.
Der Besteller ist nicht berechtigt. unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen Dritter auf diese Waren, insbesondere Pfändung, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die Befugnis zur Weiterveräußerung kann von uns widerrufen werden, falls der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet. eingeräumte Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit deren Wert unsere Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
X. Abschließende Bestimmungen
Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist Erfüllungsort Gnissau. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck -, Wechsel, - und Urkundenprozessen ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort.
"Verbraucher' im Sinne dieser Bestimmung ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die das Geschäft zu einem Zweck abschließt. der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.